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   LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20 B ER   

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LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20 B ER (https://dejure.org/2020,44882)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15.12.2020 - L 6 AS 554/20 B ER (https://dejure.org/2020,44882)
LSG Hessen, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - L 6 AS 554/20 B ER (https://dejure.org/2020,44882)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20
    Die auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 2 SGB II gestützte Unbilligkeitsverordnung regele abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, juris Rn. 23 f.; BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R -, juris Rn. 17).

    Insbesondere habe die Antragsgegnerin bei der Entscheidung ihr Entschließungsermessen (Verweis auf BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, BSGE 119, 271) erkannt und fehlerfrei ausgeübt.

    Bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung handelt es sich um einen (eingreifenden) Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), da der Antragsgegner auf diese Weise die allgemein bestehende Pflicht der Bezieher von Grundsicherungsleistungen zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistung im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Ermessens konkretisiert (vgl. für viele BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, BSGE 119, 271, Rn. 12; Schwabe, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 12a SGB II - Stand: September 2020 - Rn. 13a).

    Vielmehr geht er mit dem Bundessozialgericht (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, BSGE 119, 271, Rn. 45 ff.) davon aus, dass sowohl der Nachranggrundsatz als solcher als auch die den Grundsicherungsträgern eingeräumte Möglichkeit, die Leistungsbezieher trotz der damit verbundenen Abschläge zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente zu veranlassen, mit Verfassungsrecht im Einklang steht; das gilt sowohl im Allgemeinen als auch im konkreten Fall des Antragstellers.

    Der Senat folgt dem Bundessozialgericht auch darin, dass diese Heranziehung des Leistungsberechtigten zur Selbsthilfe gegen seinen Willen auch die Grenzen der Angemessenheit wahrt: Denn im Rahmen der hier vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Abwägung steht dem Existenzsicherungsanspruch des Einzelnen unter Wahrung seiner Dispositionsfreiheit zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente das Interesse der Allgemeinheit gegenüber, durch steuerfinanzierte Mittel nur dem Hilfebedürftigen zu helfen, der sich mangels zumutbarer Selbsthilfemöglichkeiten nicht zu helfen vermag und deshalb der Hilfe des Existenzsicherungsrechts bedarf (vgl. dazu neben BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, BSGE 119, 271, Rn. 45 ff nochmals BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, BVerfGE 152, 68, Rn. 123 ff.).

  • BSG, 09.08.2018 - B 14 AS 1/18 R

    Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20
    Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente gehöre grundsätzlich zu den vorrangigen Leistungen - trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme (Verweis auf BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R -, juris Rn. 14).

    Die auf die Verordnungsermächtigung des § 13 Abs. 2 SGB II gestützte Unbilligkeitsverordnung regele abschließend die Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht verpflichtet seien (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, juris Rn. 23 f.; BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R -, juris Rn. 17).

    Zu dieser hat allerdings das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 9. August 2018 - B 14 AS 1/18 R -, SozR 4-4200 § 12a Nr. 2, Rn. 22) überzeugend darauf hingewiesen, dass Ausführungen im Begründungsteil eines Referentenentwurfs, der keine amtliche Begründung der Unbilligkeitsverordnung darstellt, für die Auslegung der Verordnung keine maßgebliche Wirkung zukommen kann.

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20
    Die Verfassungsmäßigkeit des Nachranggrundsatzes als Strukturprinzip des Existenzsicherungsrechts hat das Bundesverfassungsgericht jüngst in seiner Entscheidung zu Zulässigkeit und Grenzen von Leistungsminderungen nach §§ 31 ff. SGB II (erneut) ausdrücklich bejaht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, BVerfGE 152, 68, Rn. 123 ff.).

    Der Senat folgt dem Bundessozialgericht auch darin, dass diese Heranziehung des Leistungsberechtigten zur Selbsthilfe gegen seinen Willen auch die Grenzen der Angemessenheit wahrt: Denn im Rahmen der hier vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Abwägung steht dem Existenzsicherungsanspruch des Einzelnen unter Wahrung seiner Dispositionsfreiheit zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente das Interesse der Allgemeinheit gegenüber, durch steuerfinanzierte Mittel nur dem Hilfebedürftigen zu helfen, der sich mangels zumutbarer Selbsthilfemöglichkeiten nicht zu helfen vermag und deshalb der Hilfe des Existenzsicherungsrechts bedarf (vgl. dazu neben BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R -, BSGE 119, 271, Rn. 45 ff nochmals BVerfG, Urteil vom 5. November 2019 - 1 BvL 7/16 -, BVerfGE 152, 68, Rn. 123 ff.).

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20
    Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundessozialgerichts geklärt, dass Rentenabschläge bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, BVerfGE 122, 151; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 -, BVerfGK 15, 59; BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R -, SozR 4-2600 § 236 Nr. 1).
  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20
    Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundessozialgerichts geklärt, dass Rentenabschläge bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, BVerfGE 122, 151; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 -, BVerfGK 15, 59; BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R -, SozR 4-2600 § 236 Nr. 1).
  • BSG, 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R

    Anspruch auf Altersrente; abschlagsfreie Zahlung für langjährig Versicherte;

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20
    Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundessozialgerichts geklärt, dass Rentenabschläge bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 - 1 BvL 3/05 u.a. -, BVerfGE 122, 151; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 -, BVerfGK 15, 59; BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 5/09 R -, SozR 4-2600 § 236 Nr. 1).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20
    Bei einem derartigen Referentenentwurf mit Begründung handelt es sich nicht um Gesetzesmaterialien im herkömmlichen Sinne, die den in den amtlichen Drucksachen der gesetzgebenden Körperschaften Bundestag und Bundesrat veröffentlichten Dokumenten entsprechen, wobei selbst deren Status für die Gesetzesauslegung methodisch umstritten ist (im Sinne einer - im Vergleich zur früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - eher gesteigerten Bedeutung dieser Materialien für die Rechtsanwendung durch die Gerichte vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14 u.a. -, BVerfGE 149, 126, Rn. 74 f.).
  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 12/20 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20
    Die auf dieser Grundlage erlassene Unbilligkeitsverordnung regelt abschließend Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Verpflichtung, eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen, auf Grund der damit einhergehenden Unbilligkeit unzumutbar wäre (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 12/20 R -, juris, Rn. 20).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 168/64

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GrdstVG

    Auszug aus LSG Hessen, 15.12.2020 - L 6 AS 554/20
    Zum Vorbringen der Antragstellerseite sei auszuführen, dass der bemängelte Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG schon deshalb nicht vorliegen könne, weil dieses nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf Einschränkungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen von Inhalts- und Schrankenbestimmungen keine Anwendung finde (Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 168/64 -, BVerfGE 21, 92).
  • LSG Hessen, 18.08.2022 - L 6 AS 336/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Insofern werde auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23. Juni 2016 (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R -, juris) und 19. August 2015 (a.a.O.) Bezug genommen (ebenso Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - L 6 AS 554/20 B ER -, juris).
  • LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 AS 486/20
    Den Interessen des Leistungsberechtigten wird auch unter diesem Gesichtspunkt durch die Regelungen der UnbilligkeitsV hinreichend Rechnung getragen (vgl. näher Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - L 6 AS 554/20 B ER - juris Rn. 42).
  • SG Darmstadt, 30.06.2022 - S 20 AS 327/22
    Insofern wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 23. Juni 2016 (- B 14 AS 46/15 R -, in juris) und 19. August 2015 (a.a.O.) Bezug genommen (ebenso Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2020, L 6 AS 554/20 B ER, in juris).
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